Pflegestufe 0

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Aus Pflegestufen wurden Pflegegrade!

Zum 01.01.2017 erfolgte die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade. Pflegestufe 0 ist nun Pflegegrad 2

Durch die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade profitieren  pflegebedürftige Menschen, da es in vielen Bereichen, zum Beispiel beim Pflegegeld oder auch bei den Pflegesachleistungen, mehr Geld gibt. Auch ist es nun einfacher, einen Pflegegrad zugesprochen zu bekommen, als es das bei den Pflegestufen war.

Besonders profitieren daher Personen, die früher nur Pflegestufe 0 bekommen hätten, denn nicht mehr der zeitliche Aufwand für die Pflege dient als Grundlage, sondern vielmehr wird die tatsächliche Selbstständigkeit, sowie mögliche Einschränkungen ihrer Fähigkeiten betrachtet. 

Aus Pflegestufen wurden Pfleggrade Grafik

E.A.: Eingeschränkte Alltagskompetenz, zum Beispiel aufgrund einer Demenzerkrankung.

Was war Pflegestufe 0?

Eine offizielle Pflegestufe 0 gab es nicht, da dies nur eine umgangssprachliche Bezeichnung im Sozialgesetzbuch XI war.

Trotzdem diente die sogenannte Pflegestufe 0 dazu, vor allem psychisch kranken, geistigbehinderten und demenzkranken Menschen mit nachgewiesen eingeschränkter Alltagskompetenz ein wenig Entlastung zu gewähren.

Z.B. war ein solcher Mensch leicht geistig verwirrt, vergaß regelmäßig seine Medikamente zu nehmen. Oder er hatte Probleme bei der Orientierung außerhalb des Wohnumfeldes, beispielsweise insofern, dass er seine Adresse nicht mehr wusste und darum nicht nach Hause fand.

Der körperliche Pflegebedarf wurde hingegen als gering eingeschätzt. Eine Einschränkung der Mobilität lag nicht vor und auch anfallende Arbeiten in der Wohnung / dem Haus konnten noch eigenständig erledigt werden.

Die Betreuung und Beaufsichtigung der zu pflegenden Person lagen hier also im Fokus. Insgesamt durfte der Zeitaufwand, den die Pflege in Anspruch nahm, nicht höher sein als 45 Minuten pro Tag.

Voraussetzungen für Pflegestufe 0

Um “Pflegestufe 0” zugesprochen zu bekommen, musste ein “erhöhter Betreuungsbedarf” attestiert werden.

Das heißt, der pflegebedürftige Mensch hat zum Beispiel seine Wohnung unkontrolliert und grundlos verlassen, fand dann oft aber nicht mehr zurück, weil er vergessen hatte, wo er wohnte. Zudem war er nicht mehr in der Lage, seinem Tagesablauf Struktur zu geben und ihn sinnvoll zu planen. Ggf. wurde auch bei der Körperhygiene “geschludert”.

Die pflegende Person musste also zum Beispiel darauf achten, dass der Pflegling nicht unkontrolliert die Wohnung / das Haus verließ, ihm dabei helfen, seinen Tagesablauf zu strukturieren und ihn dazu bringen, ein Mindestmaß an Körperhygiene beizubehalten.

Welche Leistungen gab es bei Pflegestufe 0?

  • Pflegegeld bei Pflege im häuslichen Umfeld (mindestens 123,00€) oder Pflegesachleistungen bei Pflege durch einen Pflegedienst (mindestens 231,00€)
  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen (mindestens 104,00€, höchstens 208,00€, bei “erhöhtem Pflegebedarf”)
  • Kurzzeitpflege (28 Tage / Jahr) - bis zu 1.612,00€
  • Verhinderungspflege (28 Tage / Jahr) - bis zu 1.612,00€
  • Zuschuss zur Wohnraumanpassung (einmalig 4000,00€ oder für Wohngruppen (Senioren-WG) 2.500,00€ Startkapital + 205,00€ "Organisationsausschuss" um jemanden zu beauftragen, der die WG organisiert
  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel - 40,00€

Ansprüche auf einen Zuschuss bei vollstationärer Betreuung in einem Pflegeheim bestanden höchstens bei Patientinnen und Patienten mit Demenz, wenn ihnen die sogenannte “Heimbedürftigkeitsbescheinigung” ausgestellt wurde. Diese belegte, dass eine Betreuung rund um die Uhr notwendig war.

Wo und wie beantragte man eine Pflegestufe?

Die Pflegestufe wurde bei der zuständigen Pflegekasse beantragt. Dazu musste man zunächst ein Antragsformular anfordern, dieses ausfüllen und an die Pflegekasse zurückschicken. Einige Zeit später meldete sich der Medizinische Dienst der Krankenkassen (damals noch MDK) oder MEDICPROOF (nur bei Privatversicherten), um einen Begutachtungstermin zu vereinbaren. Beim Termin musste sowohl die pflegebedürftige Person als auch die pflegende Person anwesend sein.

Nach spätestens 5 Wochen erhielt man dann Bescheid, ob der Antrag bewilligt wurde oder nicht. Wurde der Antrag abgelehnt, konnte man innerhalb von 4 Wochen schriftlich Einspruch einlegen.

Über Sabrina Sommer

Sabrina Sommer ist seit 2019 Mitarbeiterin der ARDMED. Mit ihrer langjährigen Erfahrung als Krankenpflegerin unterstützt sie uns redaktionell bei der Konzipierung und Erstellung von Fachtexten jeglicher Art. Ihr Schwerpunkt liegt bei der aufsaugenden und ableitenden Inkontinenz, aber auch mit den Produkten des Medizin- und Pflegebedarfs kennt sie sich bestens aus.



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