Pflegestufe 1
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Aus Pflegestufen wurden Pflegegrade!
Zum 01.01.2017 erfolgte die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade. Pflegestufe 1 ist nun Pflegegrad 2.
Durch die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade profitieren pflegebedürftige Menschen, da es in vielen Bereichen, zum Beispiel beim Pflegegeld oder auch bei den Pflegesachleistungen, mehr Geld gibt. Auch ist es nun einfacher, einen Pflegegrad zugesprochen zu bekommen, als es das bei den Pflegestufen war.
Besonders profitieren daher Personen, die früher nur Pflegestufe 0 bekommen hätten, denn nicht mehr der zeitliche Aufwand für die Pflege dient als Grundlage, sondern vielmehr wird die tatsächliche Selbstständigkeit, sowie mögliche Einschränkungen ihrer Fähigkeiten betrachtet.
*E.A. = Eingeschränkte Alltagskompetenz, zum Beispiel aufgrund einer Demenzerkrankung.
Was war Pflegestufe 1?
Pflegestufe 1 war der Vorgänger von Pflegegrad 2. Man wurde in Pflegestufe 1 eingeteilt, wenn eine “erhebliche Pflegebedürftigkeit” bestand. Z.B., wenn man eine Gehhilfe benötigte, Unterstüng bei der Körperpflege von Nöten war und man auch noch Alltagsaufgaben, wie die Reinigung der Wohnung, Behördengänge oder das Erledigen von Einkäufen nicht mehr allein bewältigen konnte. Dabei wurde die “eingeschränkte Alltagskompetenz” weniger stark berücksichtigt, als es heute beim Nachfolger Pflegegrad 2 der Fall ist.
Voraussetzungen für Pflegestufe 1
Um Pflegestufe 1 genehmigt zu bekommen, mussten mindestens zwei Hilfestellungen aus dem Bereich Grundpflege geleistet werden. Das konnten zum Beispiel die Zubereitung von Nahrung (Bereich Ernährung) und Unterstützung beim Waschen (Bereich Körperpflege) sein. Zudem musste die Pflegebedürftige Person mehrmals in der Woche auf Hilfe im Haushalt angewiesen sein. Dabei musste auf die Grundpflege 45 Minuten pro Tag entfallen und nochmal 45 Minuten auf die restlichen Hilfen in der Woche.
Welche Leistungen gab es bei Pflegestufe 1?
- Pflegegeld bei Pflege im häuslichen Umfeld (mindestens 244,00€) oder Pflegesachleistungen bei Pflege durch einen Pflegedienst (mindestens 468,00€)
- Betreuungs- und Entlastungsleistungen (mindestens 104,00€, höchstens 208,00€, bei “erhöhtem Pflegebedarf”)
- Tages- und Nachtpflege 468,00€
- Kurzzeitpflege (28 Tage / Jahr) - bis zu 1.612,00€
- Verhinderungspflege (28 Tage / Jahr) - bis zu 1.612,00€
- Zuschuss zur Wohnraumanpassung (einmalig 4000,00€ oder für Wohngruppen (Senioren-WG) 2.500,00€ Startkapital + 205,00€ "Organisationsausschuss" um jemanden zu beauftragen, der die WG organisiert
- Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel - 40,00€
Bei Pflegestufe 1 hatte man Anspruch auf 1.064,00€ Zuschuss bei der vollstationären Pflege. Dieser deckte aber nicht die Kosten für die Unterkunft selbst, die Verpflegung und weitere Unkosten.
Wo und wie beantragte man eine Pflegestufe?
Die Pflegestufe wurde bei der zuständigen Pflegekasse beantragt. Dazu musste man zunächst ein Antragsformular anfordern, dieses ausfüllen und an die Pflegekasse zurückschicken. Einige Zeit später meldete sich der Medizinische Dienst der Krankenkassen (damals kurz MDK genannt) oder MEDICPROOF (nur bei Privatversicherten), um einen Begutachtungstermin zu vereinbaren. Beim Termin musste sowohl die pflegebedürftige Person als auch die pflegende Person anwesend sein.
Nach spätestens 5 Wochen erhielt man dann Bescheid, ob der Antrag bewilligt wurde oder nicht. Wurde der Antrag abgelehnt, konnte man innerhalb von 4 Wochen schriftlich Einspruch einlegen.
Über Sabrina Sommer
Sabrina Sommer ist seit 2019 Mitarbeiterin der ARDMED. Mit ihrer langjährigen Erfahrung als Krankenpflegerin unterstützt sie uns redaktionell bei der Konzipierung und Erstellung von Fachtexten jeglicher Art. Ihr Schwerpunkt liegt bei der aufsaugenden und ableitenden Inkontinenz, aber auch mit den Produkten des Medizin- und Pflegebedarfs kennt sie sich bestens aus.